Informationspflichten gemäß §18 Abs. 2 Elektro- und Elektronikgerätegesetz  unter 

https://www.bmu.de/themen/wasser-abfall-boden/abfallwirtschaft/statistiken/elektro-und-elektronikaltgeraete/“. 

Auszug aus dem BMUV:

ElektroG

Elektro- und Elektronikgerätegesetz

Grundlage für die Entsorgung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten in Deutschland ist das Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (Elektro- und Elektronikgerätegesetz – ElektroG). Das ElektroG setzt die europäische Richtlinie 2012/19/EU über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (sogenannte WEEE-Richtlinie) in nationales Recht um, welche die Richtlinie 2002/96/EG abgelöst hat. Die Ziele des ElektroG sind:

  • Vermeidung von Abfällen aus Elektro- und Elektronik-Altgeräten (EAG) und Stärkung der Vorbereitung zur Wiederverwendung;
  • umweltgerechte Entsorgung von EAG;
  • Kreislaufführung von Elektro- und Elektronikgeräten auf der Basis der Verantwortung der Hersteller (Produktverantwortung) und damit Steigerung der Ressourceneffizienz. 

Verbraucherinnen und Verbraucher können auf der Grundlage des ElektroG ihre alten Elektro- und Elektronikgeräte kostenlos bei den kommunalen Sammelstellen und unter bestimmten Bedingungen auch bei großen Vertreibern abgeben. Die Hersteller müssen die Geräte bei den kommunalen Sammelstellen abholen und zur Wiederverwendung vorbereiten oder entsorgen lassen.

Vor dem Hintergrund der geänderten EU-rechtlichen Vorgaben wurde das ElektroG novelliert.